Schenkungsrecht
Schenkungen bedürfen in vielen Fällen der notarieller Beurkundung, insbesondere die Schenkung von Immobilien.
So sehr eine Schenkung Ausdruck der liebevollen Fürsorge für die nachfolgenden Generationen sein kann, muss doch auch dafür Sorge getragen werden, dass die Versorgung des Schenkers und gegebenenfalls des Ehegatten gesichert ist. Das gilt auch dann, wenn Schenkungen zur Pflichtteilsreduzierung erfolgen.
Der Vorbehalt eines Nießbrauchrechts (umfassendes lebenslanges Nutzungsrecht) oder zumindest eines Wohnrechts für den Schenker ist häufig die beste Lösung. Sofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist ein Nießbrauchrecht häufig aus steuerlichen Gesichtspunkten ohnehin alternativlos, um nicht die AFA zu verlieren. Bei Gestaltungen zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen verbietet sich hingegen die Bestellung eines Nießbrauchrechts.
Auch die Vereinbarung von Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle ist wichtiger Baustein, um den Schenker vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Ebenso muss geklärt werden, ob später der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden alleine die Rechtsposition bekommen soll, die der Verstorbene hatte.
Gegenstand jeder Schenkungsurkunde sollte außerdem eine Regelung dazu sein, ob und wie die Schenkung nach dem Tode auf Erbe und Pflichtteilsansprüche anzurechnen sind. Ist etwas einmal ohne eine solche Bestimmung geschenkt worden, ist eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung nur noch mit Einverständnis des Beschenkten möglich.
Dr. Lothar Mahlberg berät Sie eingehend über die bei Schenkungen zu beachtenden Aspekte und entwerfen und protokollieren die erforderlichen Urkunden.
Einen Datenerfassungserbogen zur Auftragserteilung finden Sie hier: